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Änderung im Zahlungsverkehr zum 01.09.2019

Das Ministerium für Justiz und für Europa Baden-Württemberg teilt mit, dass
Zahlungen mit Scheck ab dem 01.09.2019 nicht mehr zulässig sind.

Die elektronische Kostenmarke ist seit dem 22.08.2018 in Baden-Württemberg als weitere Zahlungsmöglichkeit zugelassen. Insbesondere beim elektronischen Rechtsverkehr bietet dieses moderne Zahlungsmittel Vorteile gegenüber den bisherigen Zahlungsmöglichkeiten. Auch für eilbedürftige Verfahren, die einen Kostenvorschuss erfordern, eignet sich die elektronische Kostenmarke. Der Erwerb von elektronischen Kostenmarken (über frei wählbare Beträge) erfolgt über einen bedienerfreundlichen Webshop mit Warenkorbfunktion auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (https://justiz.de/kostenmarke/index.php). Als Zahlungsarten stehen Kreditkarte oder Überweisung zur Verfügung.

Nach Artikel 2 der Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Verordnung zur Einschränkung des baren Zahlungsverkehrs in der Justiz vom 05.08.2018 sind Scheckzahlungen ab 01.09.2019 auf die wenigen Fälle beschränkt, in denen spezialgesetzliche Bestimmungen (z. B. § 69 Absatz 2 ZVG) Scheckzahlungen ausdrücklich vorsehen. In allen anderen Fällen werden Scheckzahlungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sein.



Bankverbindung

Landesoberkasse Baden-Württemberg, Außenstelle Metzingen

Baden-Württembergische Bank, BLZ 600 501 01

Kontonummer:  746 95345 05

IBAN:  DE82 6005 0101 7469 5345 05

BIC:  SOLADEST

Bei Überweisungen bitte Aktenzeichen und Kassenzeichen-Nummer 9881083000012 angeben.

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