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Vormundschaft

Rechtliche Stellung des Vormunds:

Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind.

Das Amt des Vormunds ist ein Ehrenamt. Der Vormund wird durch das Familiengericht verpflichtet und steht unter der Aufsicht des Familiengerichts. 


Aufgaben des Vormunds:

Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten.

Er hat dem Familiengericht mindestens einmal jährlich über die persönlichen Verhältnisse des Mündels zu berichten und über das Vermögen des Mündels Rechnung zu legen. 


Besondere Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts.

 

Wegweiser:

Die Geschäftsstelle für Vormundschaftssachen befindet sich im Obergeschoss, Zimmer 204 oder 205

Telefondurchwahl:  07851 / 48504 -261 oder - 247

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